Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs – und Lieferbedingungen

1. Allgemeines
1.1 Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten, dass er die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung), geschlossen. Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.
1.2 Diese Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
1.3 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Schriftform.
2. Umfang der Lieferungen und Leistungen
2.1 Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind in der Auftragsbestätigung einschliesslich eventueller
Beilagen zu dieser abschliessend aufgeführt. Der Lieferant ist ermächtigt, Änderungen, die zu Verbesserungen
führen, vorzunehmen, soweit diese keine Preiserhöhung bewirken.
2.2 Sortiments- und Produktionsänderungen bleiben jederzeit vorbehalten. Angaben über Gewicht und Abmessungen von Produkten und Artikeln sind unverbindlich.
3. Preise
3.1 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, verstehen sich alle Preise netto, exkl. MWST, ab Werk (gemäss
Incoterms 2000), ohne Verpackung, ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Steuern,
Fracht, Versicherungen, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen
zu Lasten des Bestellers.
3.2 Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der
vertragsmässigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise massgeblich ändern.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des
Lieferanten rein netto ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu
leisten.
4.2 Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Rechnungsbetrag spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung
ohne irgendwelche Abzüge zu zahlen.
4.3 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, sind Zahlungen bei Exportlieferungen in Form von Vorschusszahlungen, unwiderrufliche Bankgarantien oder unwiderrufliche und bestätigte Akkreditive zu tätigen.
5. Eigentumsvorbehalt
Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten Lieferungen, bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig
erhalten hat. Der Lieferant ist berechtigt, auf Kosten des Bestellers den Eigentumsvorbehalt in entsprechenden
öffentlichen Registern eintragen zu lassen. Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten
während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand halten und zugunsten des Lieferanten gegen Diebstahl,
Feuer, Wasser und sonstige Risiken angemessen versichern.
6. Verpackung
6.1 Ausser bei vorherigen, anders lautenden Vereinbarung zwischen den Parteien, wird das Verpackungsmaterial
einer Lieferung dem Besteller verrechnet und geht nach erfolgter Zahlung in dessen Eigentum über.
6.2 Die Behälter, Rahmen, Paletten und andere Materialien, die Eigentum des Lieferanten sind, müssen vom
Besteller in gutem Zustand frachtfrei und spätestens 30 Tage nach Erhalt zurückgegeben werden; andernfalls
werden sie vom Lieferanten in Rechnung gestellt.
6.3 Wenn die vom Lieferanten verwendeten Verpackungsmaterialien Eigentum des Bestellers sind, muss sie dieser in gutem Zustand, spätestens zu einem vorher mit dem Lieferanten vereinbarten Datum, an einen von Letzteren angegebenen Ort liefern.
7. Lieferfrist und Liefertermine
Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-,
Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist.
8. Übergang von Nutzen und Gefahr
Mangels anderweitiger Vereinbarung gehen Nutzen und Gefahr spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über.
9. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen
9.1 Der Lieferant wird die Lieferungen und Leistungen, soweit üblich, vor Versand prüfen. Verlangt der Besteller
weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen.
9.2 Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen unverzüglich zu prüfen und dem Lieferanten eventuelle Mängel sofort, jedoch spätestens 8 Tage nach Erhalt, schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
9.3 Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
10. Rücknahme der Lieferung
Eine Rücknahme (auch von Teilen) der Lieferung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Lieferanten und bei
einwandfreiem Zustand der Ware, die zudem wiederverkaufbar sein muss, möglich. Bei der Rückvergütung wird
ein Betrag von 20% des brutto Fakturawertes der zurückgenommenen Lieferung, jedoch mindestens CHF 100.–,
in Abzug gebracht. Die Transportkosten gehen zu Lasten des Bestellers; ebenso die Kosten für die Entsorgung,
falls sich die Ware bei Ankunft beim Lieferanten als nicht verkaufbar erweist. Die Rücknahme von speziell auf
Bestellung hergestellter oder eingekaufter Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen.
11. Gewährleistung, Haftung für Mängel
11.1 Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate.
Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferung ab Werk.
11.2 Der Lieferant verpflichtet sich, alle Teile der Lieferung, welche nachgewiesenermassen infolge schlechten
Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist
schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch wie möglich nach Wahl des Lieferanten auszubessern, zu
ersetzen oder dafür den entsprechenden Nettowarenwert zu vergüten, vorausgesetzt, der Mangel ist während
der Gewährleistungsfrist aufgetreten, wurde rechtzeitig angezeigt und der Anspruch wird seitens des Lieferanten
anerkannt.
12. Ausschluss weiterer Haftungen des Lieferanten
Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig
aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt.
Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung
des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf
Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall,
Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren
Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen. Im übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.
13. Urheberschutz
13.1 Das (geistige) Eigentum an den Zeichnungen und ausgearbeiteten Projekte bleibt beim Lieferanten.
13.2 Ohne die ausdrückliche schriftliche Genehmigung durch den Lieferanten dürfen Zeichnungen und ausgearbeitete Projekte weder reproduziert, noch verwendet oder an Dritte weitergegeben werden.
14. Gerichtsstand und anwendbares Recht
14.1 Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist Uttwil (Schweiz). Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.
14.2 Das Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht; die Anwendung der Bestimmungen des schweizerischen Kollisionsrechts, sowie des Wiener UN-Abkommens vom 11.4.1980 ist ausgeschlossen.

Uttwil, Januar 2013